Kiepenkerl GaLaBau Profi-Rasenkatalog Art. Nr. 999174

§ 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für zwischen der Bruno Nebelung GmbH (nachfolgend „Nebelung“) und dem Kunden geschlossene Verträge über den Erwerb von Waren (nachfolgend „Verträge“), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sie gelten auch – bis zur Einbeziehung aktualisierter AGB - für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Nebelung nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Nebelung ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.2 Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn Nebelung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden annimmt. 1.3 Soweit Nebelung und der Kunde in Bezug auf einen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen wirksam getroffen haben, die im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen stehen, gehen diese den AGB´s vor. § 2 Angebot / Preise / Sicherheitsleistung 2.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer hat der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten. Die vereinbarten Preise gelten jeweils ab Werk von Nebelung. 2.2 Bis zu einem Netto-Auftragswert i.H.v. 100,00 EUR werden dem Kunden für Transport- und Verpackungskosten sowie für Mindermengenkosten, Kosten i.H.v. insgesamt 10,00 EUR zzgl. USt. in Rechnung gestellt. Ab einem Netto-Auftragswert von über 100,00 EUR trägt Nebelung etwaige Transport- und Verpackungskosten. Sonstige Kosten (bspw. über die/den übliche(n) Verpackung/Transport hinausgehende Kosten, öffentliche Abgaben, Steuern, Zölle, Kosten für besondere Zertifikate und Einfuhr-Nachweise o.ä.) trägt in jedem Fall der Kunde, unabhängig von der Höhe des Netto-Auftragswertes. 2.3 Nebelung ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Nebelung nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Nebelung durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. § 3 Lieferung 3.1 Beginn und Einhaltung vereinbarter Lieferpflichten setzen die vollständige Erfüllung etwaiger den Kunden im Vorfeld zur Lieferung treffenden Mitwirkungspflichten und die Einhaltung etwaiger vor Lieferung zu erfüllender ahlungsvereinbarungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verzögern sich die Lieferfristen angemessen, es sei denn, Nebelung hat die Verzögerung allein zu vertreten. 3.2 Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Nebelung dem Kunden sobald als möglich mit. 3.3 Nebelung haftet nicht auf konkrete oder pauschale Schäden wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, misslungene Ernte und/oder Verarbeitung der geernteten Produkte) verursacht worden sind, die Nebelung nicht zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Nebelung dem Kunden sobald wie möglich mit. Sollte die Lieferung teilweise möglich sein, ist Nebelung berechtigt und verpflichtet, die Lieferung soweit möglich innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zu erbringen. 3.4 Sofern und soweit Ereignisse im Sinne von 3.2 und 3.3 Nebelung die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Nebelung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern Nebelung den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Leistungen des Kunden werden insoweit unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der nicht durch ihn zu vertretenden Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Nebelung vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bestehen Rücktrittsrechte des Kunden wegen Lieferverzugs nur, wenn der Lieferverzug von Nebelung zu vertreten ist. Verzugsschadensersatzansprüche unterliegen im Übrigen den Beschränkungen von § 8. 3.5 Teillieferungen und entsprechende Teilabrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar. 3.6 Mehr- oder Mindermengen in branchenüblichem Umfang (bis zu 2 % der bestellten Menge) sind zulässig, es sei denn, die Mehr- oder Minderlieferung ist dem Kunden nicht zumutbar. 3.7 Handelt es sich bei der geschuldeten Ware um eine Vorratsschuld, ist Nebelung lediglich verpflichtet, Lieferungen aus dem vorhandenen Vorrat zu erbringen. Reicht dieser Vorrat nicht aus, wird Nebelung darauf unverzüglich hinweisen. Nebelung ist insoweit zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. § 4 Versand / Gefahrenübergang / Lieferfristen/ Untersuchungs- und Rügepflichten 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Kunde darf eine erforderliche Abnahme bei Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. 4.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung oder unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 4.3 Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Bereitstellung zur Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 4.4 Nebelung ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine um bis zu 14 Tage zu überschreiten, falls die Lieferung später als sechs Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll. 4.5 Der Kunde muss die Waren unverzüglich nach Lieferung dahingehend überprüfen, ob sie vertragsgemäß und in der vertraglich vereinbarten Menge geliefert worden sind. Sichtbare Fehler oder Mängel muss der Kunde Nebelung innerhalb von 3 Werktagen – bei Pflanzen innerhalb von 24 Stunden – nach der Lieferung unter Angabe der Lieferscheinnummer mindestens in Textform anzeigen. Nicht sichtbare Mängel muss der Kunde Nebelung innerhalb von 3 Werktagen – bei Pflanzen innerhalb von 24 Stunden – nach Entdeckung mindestens in Textform unter Angabe der Lieferscheinnummer mitteilen. Mängelrügen ist bei Pflanzen zudem aussagekräftiges Bildmaterial beizufügen. § 5 Zahlung / Abrechnung / Abtretung /Gegenrechte 5.1 Zahlungen (vereinbarte Preise inkl. Etwaiger Steuern und/oder sonstiger Kosten) haben innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto der Nebelung an (Gutschrift). Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Rechnungen können nach Wahl der Nebelung per Post oder per Mail übersandt werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall, gewährt Nebelung keine Nachlässe oder Rabatte (bspw. kein Skonto). 5.2 Nebelung ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 5.3 Die Abtretung von Forderungen gegen Nebelung an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt. 5.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem Nebelung Zahlung begehrt. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 6 Eigentumsvorbehalt 6.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Nebelung (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Das Eigentum von Nebelung erstreckt sich auch auf die Produkte, die der Kunde durch Kultivierung, Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware erzeugt. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt Nebelung Miteigentum. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Gegenstände, mit denen die Vorbehaltsware untrennbar vermischt oder ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SERVICE69

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