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Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Nebelung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen von Nebelung unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Nebelung die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und allen Schuldnern die jeweilige Abtretung anzuzeigen. Nebelung ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. 6.5 Wenn Nebelung den Eigentumsvorbehalt geltend macht, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse berechtigt Nebelung zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und dazu, die Rückgabe der Lieferungen zu verlangen. § 7 Beschaffenheit / Gewährleistung / Wertersatz 7.1 Muster und Angaben über die Produkte von Nebelung, insbesondere die in Angeboten oder Katalogen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Angaben zu bestimmten Produktqualitäten basieren in der Regel auf Untersuchungen unter standardisierten Umgebungsbedingungen. Die von dem Kunden erzielten Ergebnisse können je nach Standort, klimatischen Bedingungen und Anbaumethoden von den diesbezüglichen Angaben abweichen. 7.2 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt Nebelung die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach Wahl von Nebelung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei ist Nebelung berechtigt, eine vergleichbare Sache (etwa eine andere Sorte) zu liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Nebelung trägt nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, wenn tatsächlich ein Mangel besteht. Mangelhafte Ware ist Nebelung in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, zurückzusenden. 7.3 Nebelung ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn der Kunde die beanstandete Ware auf Aufforderung von Nebelung nicht an Nebelung übersendet. 7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – mit Ausnahme von einerseits Schadensersatzansprüchen, die ihrerseits insgesamt den Beschränkungen von § 8 unterliegen und andererseits Ansprüchen gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 445b Abs. 1 BGB - beträgt 12 Monate. 7.5 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und des HGB - einschließlich § 377 HGB, soweit in diesen AGB´s nichts anderes bestimmt wird. Soweit in diesen AGB´s von den gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, finden diese Abweichungen zudem keine Anwendung in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Lieferantenregress, § 445a BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress bestehen uneingeschränkt in gesetzlichem Umfang. Ansprüche aus Lieferantenregress sind allerdings ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer kultiviert, verändert oder unsachgemäß behandelt wurde. 7.6 Soweit dem Kunden im Falle eines Rücktritts die Rückgewähr der Ware aufgrund eines nach dem Gefahrübergang eingetretenen Umstands nur in beschädigter Form möglich ist, ist er Nebelung nach den gesetzlichen Vorschriften zum Wertersatz verpflichtet. Sonstige Rechte der Nebelung bleiben hiervon unberührt. § 8 Haftung 8.1 Die Haftung von Nebelung für - eigene oder ihr zuzurechnende - leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung von Nebelung für - eigene oder ihr zuzurechnende - grob fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung Nebelung bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Für Verzugsschäden haftet Nebelung nur in Höhe von bis zu 5 % der mit Nebelung vereinbarten Vergütung. 8.2 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Nebelung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Ware an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 8.3 Die Beschränkungen aus § 8.1 bis § 8.2 gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen in § 8.1 bis 8.2 gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, Arglist und (mit Ausnahme von § 8.1 S.2) für grobe Fahrlässigkeit. § 9 Nutzungsrechte / Beratungsleistungen / Rückgaberechte 9.1 Die Nutzung der Marken, Warenzeichen und Symbole von Nebelung bedarf der schriftlichen Zustimmung von Nebelung. 9.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Beratungen im Zusammenhang mit der Ware – etwa zu den Themen Resistenzen, Pflanzung, Lagerung, etc. – nicht Gegenstand des Vertrages. Soweit hierzu Angaben gemacht werden, handelt es sich um unverbindliche Informationen. 9.3 Wenn und soweit dem Kunden vertraglich ein Rückgaberecht eingeräumt worden sein sollte, ist dieses Recht ausgeschlossen, soweit die Produkte beschädigt, beklebt oder beschriftet worden sind. § 10 Ständermaterial / Verpackungen 10.1 Etwaige von Nebelung dem Kunden zur Verfügung gestellte Verkaufsständer werden von dem Kunden nicht käuflich erworben, sondern verbleiben dauerhaft im Eigentum von Nebelung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ständer pfleglich zu behandeln und sie innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch Nebelung, spätestens jedoch bei Beendigung der Vertragsbeziehung an Nebelung herauszugeben. 10.2 Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen sind von dem Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Gleiches gilt für Mehrwegverpackungen, es sei denn, Nebelung weist spätestens bei Übergabe der Ware darauf hin, dass die Mehrwegverpackungen zurückzugeben sind. § 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht 11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Nebelung. Nebelung ist jedoch berechtigt, den Kunden vor dem Gericht zu verklagen, an dem der Kunde seinen Sitz hat. 11.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Everswinkel. 11.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Auf unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgegebene Erklärungen und geschlossene Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung. Kollisionsrecht, das zur Anwendung anderer Rechtsordnungen führen kann, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Bruno Nebelung GmbH, Stand: Januar 2025 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 70

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